Heizkostenzuschuss des Landes OÖ
Aktion2019/2020

Wer wird gefördert?
Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Jahres 2019 aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der folgenden anzuwendenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenzen betragen für:
o Alleinstehende: 933,06 Euro
o Alleinstehende (erhöhter Einzelrichtsatz): 1.048,57 Euro
o Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.398,97 Euro
o je Kind: 173,04 Euro

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kindern ist für jedes „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von Geschwistern jeweils diese Grenze.
Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (zB im Rahmen eines Übergabsvertrages). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoffbedarf aus eigenen Energiequellen abdecken.

Wie wird gefördert?
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2019/2020 in Höhe von 152,00 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Abwicklung/Antragstellung:
Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschusses ist im Gemeindeamt Rottenbach zu stellen.
Bei der Antragstellung sind die Einkommensnachweise des Jahres 2019 von allen im Haushalt lebenden Personen vorzulegen.

Die Antragsfrist endet am 17. April 2020 !!