Wer wird gefördert?

Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Jahres 2016 aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der folgenden anzuwendenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenzen betragen für:

  • Alleinstehende: 889,84 Euro
  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.334,17 Euro
  • je Kind: 166,37 Euro

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit einem erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kind(ern) ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von Geschwistern jeweils diese Grenze.

Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (zB im Rahmen eines Übergabsvertrages). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoffbedarf aus eigenen Energiequellen abdecken.

Wie wird gefördert?

In Höhe von € 152,00 pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt und in Höhe von € 76,00 pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen diese Einkommensgrenzen um bis zu maximal € 50,00 überschreitet.

 

Abwicklung/Antragstellung:

Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschusses ist im Gemeindeamt Rottenbach zu stellen.

Bei der Antragstellung sind die Einkommensnachweise des Jahres 2016 von allen im Haushalt lebenden Personen vorzulegen.

Die Antragsfrist endet am 14. April 2017 !!